Das IT-Recht in der Schweiz ist komplex und unterliegt auch ständigen Anpassungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung. Wer im Online-Bereich unterwegs ist und z.B. in der Schweiz einen Online-Shop betreibt, sollte sich vor dem Online-Gehen von Experten für IT-Recht beraten lassen. Schon bei der Ausgestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) lauern sonst die ersten Fallstricke.
Gesetze gegen den unlauteren Wettbewerb lauern auf Unbedarfte
Wer unbedarft eine Webseite als Unternehmer in der Schweiz ins Netz stellt, läuft sonst Gefahr, von Wettbewerbern mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb konfrontiert zu werden. Bei Kaufverträgen gelten natürlich auch die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts (OR;SR220). Immer wieder wird auch gegen die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen gestritten, weil der eine oder andere Marktteilnehmer diese aus Unkenntnis oder bewusst missachtet.
IT Recht in der Schweiz ist ein höchst komplexes Thema – Expertenrat ist da wichtig
Typische Fallstricke im IT Recht Schweiz:
Wo typischerweise Fehler bei Onlineauftritten in der Schweiz gemacht werden, ist z.B.:
- Verwendung von Kartenausschnitten als Anfahrtsskizze im Onlineshop: Hier muss man im Prinzip immer eine Genehmigung des Urhebers einholen, um nicht Gefahr zu laufen, eine Urheberrechtsverletzung zu begehen. Wohl kann man z.B. Teile von Google Maps einbinden, muss dann aber auch deren Anforderungen und Richtlinien beachten, darüber informiert z.B. ein Google Tool.
- Markenname in der Domain: Schon bei der Domain-Anmeldung gilt es Vorsicht walten zu lassen: Wer Schadenersatzansprüche vermeiden will, sollte keine Prominentennamen, Markennamen oder auch nur Städtenamen verwenden.
- Schleichwerbungsverbot: Wer Werbung so wie redaktionelle Inhalte aussehen lässt, begeht verbotene Schleichwerbung. Werbung muss gekennzeichnet werden
- Fehlendes oder falsches Impressum: Hier werden die meisten Fehler gemacht. Vollständiger Firmenname mit vollständiger Postanschrift (kein Postfach) und den Angaben zur vertretenden Person (z.B. Geschäftsführer) ist ein Muss.
- Recht am eigenen Bild: Bevor man Fotos im Internet zeigt, auf denen Personen eindeutig zu erkennen sind, sollte man sich deren Einverständnis dazu einholen. Das gilt auch dann, wenn diese Personen das Bild selbst in Facebook, Instagram oder in anderen sozialen Meiden hochgeladen haben
IT Recht Schweiz erlaubt Konsumenten Wahl des Gerichtsstands
Streiten sich Konsumenten in der Schweiz mit einem Unternehmer über einen Konsumentenvertrag, so können die Konsumenten wählen, ob sie am Sitz des Unternehmers klagen wollen oder den eigenen Wohnort vorziehen.
Ein Onlineshop ist in der Schweiz schnell aufgesetzt – aber es gilt Dutzende Vorschriften zu beachten.
Datenschutz wird in der Schweiz gross geschrieben
Was früher das Bankgeheimnis war, ist heute der Datenschutz. In der Schweiz wird Datenschutz gross geschrieben. Unternehmer tun gut daran, sich von spezialisierten IT Rechts Anwälten beraten zu lassen, was man darf und was man nicht darf.
Wichtig ist z.B.:
- Personendaten dürfen nicht ins Ausland übermittelt werden – von wenigen im Gesetz geregelten Ausnahmen abgesehen
- Personendaten müssen mit angemessenem Aufwand gegen unbefugte Bearbeitung geschützt werden
- Personendaten dürfen nur den Zwecken verarbeitet werden, der bei der Beschaffung auch angegeben worden ist.
- Auf Onlineseiten sollte eine Datenschutzerklärung angegeben werden
In der Schweiz wacht der eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) über diese Vorschriften und hat auch die Aufgabe, Empfehlungen zu diesen Themen zu erlassen. Wer als Unternehmer im Internet unterwegs ist, sollte sich ständig darüber informieren, welche Vorschriften und Gesetze aktuell gelten und was man bei Online-Auftritten beachten muss. Ansonsten drohen Klagen und Strafen.